lundi 27 octobre 2014

Inverkehrbringen auf Messe

Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten auf einer Internationalen Messe nicht notwendiger Weise ein Inverkehrbringen gegenüber dem Inländer ist und eine auf Wettbewerbsrechte gestützte Klage mit dieser Begründung letztinstanzlich abgewiesen.





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Ähnliches wurde ja schon mal in der "Pralinenform"-Entscheidung zu einer 3D-Marke entschieden (BGH I ZR 17/05).





Ich frage mich immer wieder, ob das 1:1 auf das Patentrecht übertragbar ist. Hat sich schon mal jemand darüber Gedanken gemacht, wenn er mit dem Zoll auf einer inländischen "internationalen" Messe patentverletzende Produkte im Namen eines Mandanten hat abräumen lassen? Oder im umgekehrten Fall: Was müsste man einem aus dem Ausland kommenden Aussteller raten, der auf einer "internationalen" Messe in Deutschland ausstellen will, wenn man vermeiden will, dass der Zoll die Waren dort abräumt?





Inverkehrbringen auf Messe

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