Hi,
Regel 134(1) besagt ja folgendes:
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird.
Regel 35(1) besagt:
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.
Und Artikel 75(1) besagt:
vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
Nun ist das Dänische Patentamt vom 22.12.2014 bis einschließlich 4.1.2015 geschlossen, womit erst wieder am 5.1. "alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind".
Laufen jetzt also alle Fristen bezüglich Europäischer Patente und Patentanmeldungen frühestens am 5.1.2015 ab?
Geht das nur, wenn man die während der Frist vorzunehmende Handlung am 5.1.2015 gegenüber dem Dänischen Patentamt vornimmt, also z.B. ein einzureichendes Schriftstück an das Europäische Patentamt "adressiert" und ans Dänische Patentamt faxt?
Gruß
Gerd
Regel 134(1) besagt ja folgendes:
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird.
Regel 35(1) besagt:
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.
Und Artikel 75(1) besagt:
vorbehaltlich des Artikels 76 Absatz 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre.
Nun ist das Dänische Patentamt vom 22.12.2014 bis einschließlich 4.1.2015 geschlossen, womit erst wieder am 5.1. "alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind".
Laufen jetzt also alle Fristen bezüglich Europäischer Patente und Patentanmeldungen frühestens am 5.1.2015 ab?
Geht das nur, wenn man die während der Frist vorzunehmende Handlung am 5.1.2015 gegenüber dem Dänischen Patentamt vornimmt, also z.B. ein einzureichendes Schriftstück an das Europäische Patentamt "adressiert" und ans Dänische Patentamt faxt?
Gruß
Gerd
EPÜ: Kein Fristablauf (EP) mehr vor dem 5. Januar 2015?
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